Die TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ wurde am 18. Juli 2022 neben weiteren Papieren im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Ausgabe: März 2019; GMBl 2019 S. 253 [Nr. 13-16] (23.05.2019); Änderung: GMBl 2022 S. 526 [Nr. 23] (vom 18.07.2022)
Relevanz
ACHTUNG: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren im Rahmen ihres An-wendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei Einhal-tung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entspre-chenden Anforderungen der Verordnung (BetrSichV) erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine an-dere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Änderungen
Neu: „Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage gemäß § 5 DGUV Vor-schrift 3 ab dem Übergabepunkt für die Aufzugsanlage ein.“
Bisher erfüllt der Prüfumfang für die elektrische Sicherheit nach TRBS 1201 Teil 4 nicht vollständig die Anforderung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – besonders der Vorschrift 3. Des-halb war bisher eine separate Prüfung DGUV Vorschrift 3 notwendig.
Durch die Anpassung der TRBS 1201 Teil 4 ist jetzt keine Extraprüfung mehr notwendig. Damit ist nun auch die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Prüfumfangs wegen der unterschiedlichen Vorschriften (TRBS versus DGUV) beseitigt.
Eine komplette Übersicht der Änderungen finden Sie in dem unten angefügten Link.
Zu weiteren Informationen kontaktieren Sie mich gerne.
Weiterführende Links:
➢ Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regel
➢ TRBS 1201 Teil 4 “Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanla-gen” (2022)
➢ Änderung der TRBS 1201 Teil 4 “Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen”