Brexit-Frist wird verlängert

Die europäischen Unternehmen erhalten zwei weitere Jahre Zeit, bevor sie das neue UKCA-Kennzeichen für die Einführung von Produkten in Großbritannien verwenden müssen. Das hat der britische Wirtschaftsminister Grant Shapps Mitte November bekanntgegeben. 

Die Fristverlängerung muss noch vom britischen Parlament bestätigt werden. Diese betreffen Kennzeichnungspflichten sowie die Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die von einer Benannten Stelle mit Sitz in der EU ausgestellt wurden.   

Die UKCA-Kennzeichnung wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und kann seitdem freiwillig verwendet werden. Ursprünglich war vorgesehen, die CE-Kennzeichnung nur noch bis Ende des Jahres 2022 anzuerkennen. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 sollen Unternehmen mehr Zeit bekommen, um sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Die Unternehmen können aber die UKCA-Kennzeichnung weiterhin verwenden und so flexibel entscheiden, welche Kennzeichnung sie bis Ende 2024 nutzen möchten. 

EU-Baumusterprüfungen 

Die Frist für Marktzulassungen auf Basis einer EU-Baumusterprüfungen wurde ebenfalls verlängert, wie das britische Wirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung erklärte: “Um die Kosten für die Kennzeichnung zu senken, werden wir den Unternehmen bis zum 31. Dezember 2027 erlauben, die UKCA-Kennzeichnung anzubringen und Informationen über den Importeur von Produkten aus EWR-Ländern auf einem Begleitdokument oder Etikett anzugeben.”   

Der Brexit und seine Folgen für die Aufzugsbranche habe ich bereits vor eineinhalb Jahren im LiftJournal zusammengefasst.

Die Leitfäden der britischen Regierung wurden entsprechend aktualisiert: 

Neue Normen der EN 81-Reihe

In den vergangenen Wochen wurden vom Normenausschuss Maschinenbau (NAM) neue Normen der DIN EN 81-Reihe veröffentlicht.

Im Einzelnen handelt es sich um die

DIN EN 81-21
Neue Personen und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden

DIN EN 81-28
Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

DIN EN 81-58
Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

DIN EN 81-71
Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung

DIN EN 81-77
Aufzüge unter Erdbebenbedingungen

Zu weiteren Informationen wie:
➢ Übergangsfristen,
➢ erwartete Harmonisierungen sowie
➢ Änderungen und Relevanz

kontaktieren Sie mich gerne.

Neue Entwürfe der EN 81-Reihe

In den vergangenen Wochen wurden vom Normenausschuss Maschinenbau (NAM) neue Entwürfe für Normen der DIN EN 81-Reihe veröffentlicht, deren Einspruchsfristen zwischen dem 17.08. und dem 15.09. 2022 enden.

Im Einzelnen handelt es sich um die

pr DIN EN 81-30
Elektrisch und hydraulisch betriebene Kleingüteraufzüge

pr DIN EN 81-31
Betretbare Güteraufzüge

pr DIN EN 81-42
Vertikale Hebezeuge mit geschlossenem Lastträger für Personen und Personen mit Behinderung

pr DIN EN 81-76
Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderung

Zu weiteren Informationen wie:
➢ Einspruchsfristen,
➢ erwartete Harmonisierungen sowie
➢ Änderungen und Relevanz

kontaktieren Sie mich gerne.

TRBS 1201 Teil 4 erschienen

Die TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ wurde am 18. Juli 2022 neben weiteren Papieren im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Ausgabe: März 2019; GMBl 2019 S. 253 [Nr. 13-16] (23.05.2019); Änderung: GMBl 2022 S. 526 [Nr. 23] (vom 18.07.2022)

Relevanz

ACHTUNG: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren im Rahmen ihres An-wendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei Einhal-tung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entspre-chenden Anforderungen der Verordnung (BetrSichV) erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine an-dere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Änderungen

Neu: „Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage gemäß § 5 DGUV Vor-schrift 3 ab dem Übergabepunkt für die Aufzugsanlage ein.“
Bisher erfüllt der Prüfumfang für die elektrische Sicherheit nach TRBS 1201 Teil 4 nicht vollständig die Anforderung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – besonders der Vorschrift 3. Des-halb war bisher eine separate Prüfung DGUV Vorschrift 3 notwendig.
Durch die Anpassung der TRBS 1201 Teil 4 ist jetzt keine Extraprüfung mehr notwendig. Damit ist nun auch die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Prüfumfangs wegen der unterschiedlichen Vorschriften (TRBS versus DGUV) beseitigt.
Eine komplette Übersicht der Änderungen finden Sie in dem unten angefügten Link.

Zu weiteren Informationen kontaktieren Sie mich gerne.

Weiterführende Links:

Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regel
TRBS 1201 Teil 4 “Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanla-gen” (2022)
Änderung der TRBS 1201 Teil 4 “Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen”

 

VDI 6211 als Gründruck veröffentlicht

Die VDIRichtlinie, die den Titel „Be und Entlüftungseinrichtungen und Einrichtungen zur Rauchableitung von Aufzugsanlagen und Aufzugsschächten“ trägt, wird mit Erscheinungsdatum 202207 als
Entwurf (Gründruck) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Sie
kann über den BeuthVerlag kostenpflichtig zu beziehen sein. Das Blatt steht den beteiligten Kreisen für 4 Monate für Einsprüche zur Verfügung.

Zu weiteren Informationen kontaktieren Sie mich gerne.

Weiterführende Links:

➢ VDI 6211 beim Beuth-Verlag
➢ Inhaltsverzeichnis der VDI 6211
➢ Informationen zur VDI 6211
➢ Einsprüche zur VDI 6211